Studentische Interessenvertretung

Was führt zum Erlöschen des Prüfungsanspruchs?

Was zum Erlöschen des Prüfungsanspruchs führt, regelt § 32 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG), § 34 Abs. 2 LHG und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung.In § 32 LHG ist geregelt, dass der Prüfungsanspruch verloren geht, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht selbst zu vertreten und es wurde frühzeitig der entsprechende Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt.

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