Studentische Interessenvertretung

Was kann ich tun, wenn ich durch die mündliche Nachprüfung gefallen bin?

Erstmal ruhig bleiben und das hier lesen:

Die rechtliche Lage sieht wie folgt aus: Mit dem Nichtbestehen der mündlichen Nachprüfung gilt eine Prüfung als endgültig nicht bestanden. Das heißt, dass du auch den Prüfungsanspruch in dem Fach verlierst. Wenn du einen gut begründeten Zweitwiederholungsantrag stellst, kann dein Prüfungsanspruch aber auch wiederhergestellt werden. 

Zweitwiederholungsanträge sind an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Unten findest du die entsprechenden E-Mail-Adressen der studentischen Vertreter:innen (in jeder Prüfungskommission ist auch ein:e Fachschaftler:in dabei). Die studentischen Vertreter:innen werden dir dann detailliert und auf deinen Fall abgestimmt erklären, was du nun tun musst. Oft empfiehlt sich ein Treffen in der Fachschaft.

Die studentischen Vertreter:innen erreichst dü über das Kontaktformular.

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