Studentische Interessenvertretung
 

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Erstversuch/Zweitversuch/Mündliche Nachprüfung - Einige Antworten

EINFACHE FORMULIERUNG:

Wenn man sich für eine Prüfung anmeldet, beginnt man ein Prüfungsverfahren. Ein einmal angefangenes Verfahren kann nur mit Nichtbestehen oder Bestehen beendet werden. Das Verfahren kann nur mit Bestehen beendet werden, wenn die erste oder zweite schriftliche Prüfung bestanden wird oder die mündliche Nachprüfung bestanden wird. Bei mündlichen Prüfungen gibt es nur zwei Versuche und keine mündliche Nachprüfung. Das Verfahren ist unabhängig von weiteren Rechtsbeziehungen. Das heißt, egal ob du immatrikuliert bist oder nicht, im Urlaub, im Praktikum oder sonst irgendwas bist, alles das hat keinen Einfluss auf das Verfahren. D.h. auch nach einer Exmatrikulation läuft das Verfahren weiter. Da die mündliche Nachprüfung untrennbar zum zweiten schriftlichen Versuch gehört, führt eine Exmatrikulation nach einem nicht bestandenen zweiten schriftlichen Versuch ohne Antritt der mündlichen Nachprüfung und bestehen der mündlichen Nachprüfung zum Nichtbestehen des Prüfungsverfahrens. Exmatrikulierst du dich nach dem ersten nicht bestandenen Versuch, läuft das Verfahren weiter.

Als Prüfling hast du keinen Anspruch auf eine gewisse Vorbereitungszeit auf die mündliche Nachprüfung.

Das Datum der Beendigung des Prüfungsverfahren ist auf den Tag zu legen, an dem du endgültig bestehst oder nicht bestehst.

Das ist im Fall der mündlichen Nachprüfung der Tag der mündlichen Nachprüfung.

RECHTLICHE FORMULIERUNG:

Die mündliche Nachprüfung ist KEINE eigenständige Prüfung. Die mündliche Nachprüfung gehört untrennbar zur Wiederholungsprüfung einer in Form einer schriftlichen Prüfung abgelegten und nicht bestandenen Prüfung. Beansprucht daher ein Prüfling im Zusammenhang mit einer nicht bestandenen schriftlichen Prüfung ein ihm durch die Studien- und Prüfungsordnung  eingeräumtes Recht auf eine Wiederholungsprüfung, dann ist das einmal begonnene Prüfungsverfahren dieser Prüfung erst mit der Entscheidung über die Wiederholungsprüfung, demnach mit der Bewertung der Leistung der mdl. Nachprüfung abgeschlossen und das Prüfungsrechtsverhältnis, welches mit Zulassung eines Prüflings zur Prüfung beginnt, erst mit dem Bestehen der Prüfung oder mit dem endgültigen Nichtbestehen dieser beendet.

Folglich haben auch alle Prüflinge, die erfolglos an einem Wiederholungsversuch zu einer schriftlichen Prüfung teilnehmen, die Pflicht, „im zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin der nicht bestandenen Prüfung“ an einer mdl. Nachprüfung teilzunehmen (vgl. § 9 Abs. 1 der RahmenO für die SPOs der BA-StG), unabhängig davon, ob sie sich in einem Urlaubssemester befinden oder noch im StG immatrikuliert sind.

Denn das Prüfungsrechtsverhältnis ist unabhängig von anderen Rechtsbeziehungen. Folglich ist es auch unabhängig vom Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses. Eine Exmatrikulation hat daher keine – wie fälschlicherweise immer wieder angenommen wird – Auswirkungen auf ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren. Ein solches einmal begonnenes Prüfungsverfahren ist ungeachtet des Mitgliedschaftsverhältnisses zu Ende zu führen/abzuschließen. Prüflinge haben im Zusammenhang mit der mdl. Nachprüfung auch keinen Anspruch auf eine gewisse Vorbereitungszeit.

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